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Drohnenversicherung Österreich

EIN ÜBERBLICK DER RECHTLICHEN LAGE IN ÖSTERREICH

Wer mit seiner Drohne in Österreich fliegen will muss sich seit 2014 mit einer relativ komplizierten Gesetzgebung auseinandersetzen. Der Österreichische Gesetzgeber unterteilt Drohnen dabei in unterschiedliche Anwenderklassen.

  • Spielzeug
  • Flugmodell
  • Unbemanntes Luftfahrzeug (ULFZ)

Spielzeug - die Klasse der kleinen Drohne

Bei Spielzeugdrohnen handelt es sich laut Gesetz um Drohnen, die eine Bewegungsenergie von 79 Joule unterschreiten. Die Bewegungsenergie wird mit dieser Formel berechnet:

Drohnenversicherung-Österreich-Formel_1

Ein Qudrocopter mit einem Gewicht von 250g und einer Geschwindigkeit von 60km/h erreicht also eine Bewegungsenergie von etwa 35 Joule. Daher bräuchte eine solche Drohne keinerlei Bewilligung. Dennoch darf sie eine Flughöhe von 30m nicht übersteigen.

Leider herrscht aber Unklarheit, was die Behörde mit der Bewegungsenergie meint. Aus dem Gesetzestext lässt sich leider auch ableiten, dass die Lageenergie gemeint sein könnte. Diese berechnet sich wie folgt:

Drohnenversicherung-Österreich-Formel_1

Ein Quadrocopter mit 250g erreicht bei einer Flughöhe von 30m also eine Lageenergie von 75 Joule. Da es aus Österreich leider noch keine offizielle Stellungnahme zu diesem Thema gibt, sollte man beide Formeln beachten und einhalten.

Flugmodell – die Klasse ohne Kamera


Eine Drohne kann in Österreich als Flugmodell angesehen werden, wenn sie auch die herkömmlichen Eigenschaften eines Flugmodells analog eines Modellfliegers besitzt. Dafür ist entscheidet, dass der Flug mit einem solchen Modell lediglich dem Zweck der Freizeit dient und unentgeltlich durchgeführt wird. Zusätzlich darf der Flug nur zum Zwecke des Fliegens selbst durchgeführt werden.

Für den klassischen Drohnenpiloten bedeutet dies, dass er mit seiner Drohne keinerlei Foto- und Videoaufnahmen machen darf. Falls allerdings eine Kamera alleine aus FPV-Gründen angebracht ist, so darf damit auch als Flugmodell geflogen werden, solange diese Kamera keinerlei Speicherfunktion besitzt.

Unbemannte Luftfahrzeuge (ULFZ) – die klassische Drohne

Diese Kategorie lässt sich wohl als die eigentliche Drohnenkategorie bezeichnen und entsprechend hält sie einige Besonderheiten bereit.

In dieser Klasse darf mit Sichtverbindung bis zu einem Gewicht von 150kg entgeltlich, gewerblich und nicht zum Selbstzweck geflogen werden. Das bedeutet, hier sind Kameradrohnen ausdrücklich erlaubt. Für ULFZ braucht es aber auch von der österreichischen Flugsicherung Austro Control eine Bewilligung.

Bei der Bewilligung wird es nun aber nochmals etwas kompliziert, denn es wird nach unterschiedlichen Einsatzgebieten unterschieden. Demnach können Drohnen entweder in unbebautem Gebiet, in unbesiedeltem Gebiet, in besiedeltem Gebiet oder aber in dichtbesiedeltem Gebiet zum Einsatz kommen.


Je nachdem wie viel die Drohne nun wiegt und in welchem Einsatzgebiet man damit fliegen möchte, gibt es beim Antrag der Bewilligung besondere Anforderungen zu beachten. Diese sind mit den Buchstaben A bis D gekennzeichnet, wobei ein Drohnenpilot mit einer handelsüblichen Drohne meist nur die Anforderungen der Klasse A erreichen dürfte.


Um eine Bewilligung der Anforderungsklasse A zu erreichen sind einige Unterlagen an die Austro Control einzureichen. Es handelt es sich dabei neben einer Beschreibung des unbemannten Luftfahrzeuges, der Deklaration der Betriebssicherheit und eines Ausweises des Piloten, vor allem um die Versicherungsbestätigung.

Um Anforderungen der Klasse B zu erreichen braucht es dann zum Beispiel zusätzlich einen Lärmmessbericht und eine Betriebssicherheitsanalyse. Für höhere Klassen darüber hinaus noch einen Pilotenschein bzw. einen Kenntnisnachweis.

Drohnen werden in diesen höheren Klassen auch nur dann zugelassen, wenn sie eine gewisse Redundanz aufweisen. Für Quadcopter kommen diese Klassen also nicht in Betracht.

Was gilt denn nun für den klassischen Quadrocopter?

Zusammenfassend kann man sagen, dass man für die Nutzung einer handelsüblichen Drohne, die nicht in die Spielzeugkategorie fällt, in Österreich eine Drohnenbewilligung und eine Haftpflichtversicherung braucht. Die Sichtverbindung muss gegeben sein und mit der Drohne dürfen zumindest luftrechtlich auch Fotos bzw. Videos gemacht werden.

Da solche handelsüblichen Drohnen meist nur die Anforderungen der Zulassungskategorie A erfüllen, darf mit solchen Drohnen ausschließlich über unbebauten und unbesiedelten Gebieten geflogen werden.

Falls Sie Ihren Wohnsitz in Österreich haben und eine Drohnen-Haftpflichtversicherung abzuschließen wollen, so können Sie sich hier (Privattarife) und hier (Gewerbetarife) informieren.

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